Glücksbringer Die Alltagshelfer
Gabriele-Heike Brandt
§ 38 Haushaltshilfe ohne Pflegegrad
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Auch Personen, die keinem Pflegegrad zugeteilt sind, haben
unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe (§ 38 SGB V).
Die Krankenkassen kommen in erster Linie dafür auf, wenn
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Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung (keine Altersgrenze) im Haushalt leben und ein Elternteil einen Krankenhausaufenthalt oder eine Rehamaßnahme wahrnehmen muss und keine andere Person im Haushalt lebt, die Kinder und Haushalt versorgen kann.
Aber auch Versicherte ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Und zwar, wenn sie ihren Haushalt nicht weiterführen können wegen
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einer schweren Krankheit oder
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einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, besonders
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nach einem Krankenhausaufenthalt
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nach einer ambulanten Operation oder
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nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch gilt nur, wenn kein Pflegegrad vorliegt und keine andere Person im Haushalt lebt, die diesen führen kann.
Außerdem ist er auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt.
Der Anspruch verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn ein behindertes Kind oder ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt.
Die Krankenkasse zahlt bestimmte Beträge pro Stunde oder pro Tag für die Haushaltshilfe. Stellt die Krankenkasse die Haushaltshilfe, rechnet sie auch direkt mit ihr ab. Sucht sich der Versicherte selbst eine Haushaltshilfe, bekommt er die Kosten erstattet. In jedem Fall muss der Versicherte zehn Prozent der Kosten (mindestens fünf Euro, maximal 10 Euro pro Tag) selbst tragen.
Übrigens: Wer eine Haushaltshilfe einstellt, kann die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen sowohl Haushaltshilfen als auch ambulante Pflegedienste.
Ausgaben von bis zu 20.000 Euro können bei der Steuererklärung angegeben werden. Davon muss das Finanzamt ein Fünftel (also maximal 4.000 Euro) anerkennen. Zudem können Betroffene, die eine Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale angemeldet haben, Lohnkosten von bis zu 2.550 Euro bei der Steuererklärung angeben. Davon werden 20 Prozent (also maximal 510 Euro) anerkannt.